Besetzung des TV Eiche Vorstandes Geschäftsführender Vorstand

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Satzung des TV „Eiche“ von 1912 e. V. Dingelbe

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Turn-Verein „Eiche“ von 1912 e.V. Dingelbe hat seinen Sitz in Dingelbe, Landkreis Hildesheim.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Eintragung in das Vereinsregister  beim Amtsgericht Hildesheim ist erfolgt.

Gerichtsstand ist Hildesheim.

Die Farben des Vereins sind Grün-Weiß.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Leibesertüchtigung für alle Altersklassen beiderlei Geschlechts innerhalb seines Wirkungsbereiches in einzelnen Abteilungen wie u.a. Turnen, Handball, Tischtennis, Tennis, Wandern und Reiten.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zahlungen nach § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz (EStG) sind möglich.

Der Verein will insbesondere das Interesse am Sport in der Bevölkerung, vornehmlich seiner Jugend wachhalten, und seinen Mitgliedern die Möglichkeit geben, auch an Wettkämpfen in den einzelnen Sportarten teilzunehmen.

Er will ferner auf der Grundlage, der Gemeinnützigkeit die staatsbürgerlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Interessen seiner Mitglieder fördern. Der Verein lehnt parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen und Bindungen ab. Die Abteilungen des Vereins sind den jeweiligen Dachorganisationen der Sportart, die sie betreiben, anzuschließen, wobei die Satzungen dieser Organisationen für den Verein und seine Mitglieder bindend sind. Der Verein gehört dem Kreissportbund Hildesheim an.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Bürger werden, der gewillt ist, sich aktiv oder fördernd an den Aufgaben der Verwirklichung der Ziele des Vereins zu beteiligen und sich für dieselben einzusetzen.

Der Antrag auf Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen. Aufnahmeanträge von Jugendlichen müssen vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstands  kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, welche mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.

Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten mit Wirkung zum 30. Juni oder 31. Dezember erklärt werden. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen  werden, wenn es  in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.  Ferner, wenn es trotz zweimaliger Aufforderung  mit der Zahlung der Beiträge für 6 Monate im Rückstand ist. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der vorhandenen Stimmen entscheidet.

§ 4 Beitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages  wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Jedes Mitglied kann mehreren Abteilungen angehören und dort aktiv tätig sein. Es zahlt den Beitrag, der der höchste innerhalb der Abteilung, der er aktiv angehört, ist.

Förderer gehören nur dem Verein an.

Der Beitrag wird jeweils für ein halbes Jahr zum 01.02. und 01.08. eines  Jahres eingezogen. Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen den Mitgliederbeitrag auf Antrag zu ermäßigen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 5 Die Abteilungen

Der Vorsitzende einer Abteilung nennt sich Fachwart und ist dem Vorstand als Beisitzer zugeordnet. Er hat Sitz und Stimme und hat dem 1. Vorsitzenden auf Verlangen zu jeder Zeit Rechenschaft über seine Abteilung zu geben. Die Abteilungen sind selbständig in der Durchführung  des Übungs- und Wettkampfbetriebes ihrer Sportart. Gemeinsame Veranstaltungen  der Abteilungen sind anzustreben. Sämtliche Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und sind zeitlich abzustimmen.

Der Fachwart wird von den Mitgliedern seiner Abteilung gewählt und durch die Generalversammlung bestätigt. Die Fachwarte berufen die Mitarbeiter entsprechend der Größenordnung ihrer Abteilung.  Die Abteilung zählt soviel Mitglieder, wie sie eingeschriebene Aktive ihrer Sportart hat.

Es bleibt den Abteilungen vorbehalten, ihren Übungsort selbst zu bestimmen.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand und die Mitglieder bindend. Die Mitgliederversammlung ist als außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Mitgliederversammlung ist als Jahreshauptversammlung im ersten Viertel eines jeden Jahres einzuberufen.

Die Einladungen zur Jahreshauptversammlung und zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung als Aushang im Vereinsschaukasten, sowie in der örtlichen Presse (Hildesheimer Allgemeine Zeitung/Schellerter Bote) und der Vereinshomepage. Die Einladung muss die Gegenstände der Beratung bezeichnen.

Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 6 Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Der Vorstand leitet die Versammlung.

Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung soll ein Protokoll geführt werden, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Die Jahreshauptversammlung hat die Aufgabe

a.       Den Jahresbericht des Vorstandes

b.      Die Jahresberichte der Fachwarte

c.       Den Kassenbericht des Hauptkassenwartes

d.      Den Prüfungsbericht der Kassenprüfer

Entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.

e.      Die Neuwahl des Vorstandes turnusmäßig

f.        Die Bestätigung der Fachwarte turnusmäßig

g.       Die Neuwahl von 2 Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, vorzunehmen.

Bei der ersten Wahl nach dieser Satzung wird ein Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ein amtierender Kassenprüfer verbleibt für ein weiteres Jahr im Amt.  Danach folgt die Wahl der Kassenprüfer versetzt für die Dauer von 2 Jahren, mit der Maßgabe, dass in jedem Jahr ein Kassenprüfer neu gewählt werden muss.

Die direkte Wiederwahl nach Ablauf von 2 Jahren ist nicht zulässig.

Die Neuwahl des 1. Vorsitzenden leitet ein von der Versammlung bestimmtes Mitglied.

Die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung sind berechtigt, die Satzung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen zu ändern.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

Vorsitzenden

stellvertretenden Vorsitzenden

Geschäftsführer

Hauptsportwart

Hauptkassenwart

Schriftführer

Beisitzer (Fachwarte der Abteilungen)

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und leitet den Verein.  Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufgabenverteilung im Innenverhältnis ist Sache des Vorsitzenden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von Ihnen allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Hauptsportwart, dem Hauptkassenwart und dem Schriftführer.

Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Zur Beschlussfassung müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Alle Ämter sind Ehrenämter.

Der Vorstand beschließt auf Vorschlag der Fachwarte entsprechend der Ehrenordnung über Art und Form der Ehrungen verdienter Mitglieder.

Ehrenmitglieder können nur vom Vorstand vorgeschlagen werden und müssen mit mindestens ¾ der Anwesenden auf der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 8 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern Daten erhoben. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

Als Mitglied des LSB-Niedersachsen muss  der TV Eiche Dingelbe die Daten seiner Mitglieder an den LSB-Niedersachsen zwecks Bestandserhebung übermitteln.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Auflösung des Vereins mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schellerten die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Sports) innerhalb der Ortschaft Dingelbe zu verwenden hat.

§ 10 Gültigkeit dieser Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26.02.2016 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Turn-Verein „Eiche“ von 1912 e.V. Dingelbe

Der Vorstand